III. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes Rechtsschutzinteresse a) Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfällt die Grundlage für die vorläufige Vollstreckung der vom Regierungsrat angeordneten Disziplinarmassnahme, mit der Folge, dass der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer das zurückbehaltene Gehalt (samt Verzugszinsen) nachzuzahlen ist. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr.