Als Ergebnis ist festzuhalten: Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers endete mit seinem Ausscheiden aus dem Amt Ende Juli 2009. Damit wurde das gegen ihn eingeleitete, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gegenstandslos. Ein Ausnahmetatbestand, der die Weiterführung des Verfahrens gebieten würde, liegt nicht vor. III. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes Rechtsschutzinteresse a)