dazu müsste er ein gesondertes Verfahren anstrengen. Da das Disziplinarverfahren nicht durch einen rechtskräftigen Sachentscheid abgeschlossen wurde, kann er in diesem neuen Verfahren auch alle ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Dienstpflichtverletzungen überprüfen lassen (vgl. BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003). Im vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe für eine Weiterführung des Verfahrens ersichtlich: Für die jetzige Funktion des Beschwerdeführers ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung; eine Einstellung des Verfahrens gereicht ihm also nicht zum Nachteil. e) Als Ergebnis ist festzuhalten: