die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei widerrechtlich in seiner Persönlichkeit oder seinem Vermögen geschädigt worden, kann darüber nicht im Disziplinarverfahren befunden werden; dazu müsste er ein gesondertes Verfahren anstrengen.