Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht verheerend. Es stehe ihm deshalb nicht bloss ein ideelles, sondern ein konkretes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu. Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfallen die direkten Auswirkungen des angefochtenen Disziplinarentscheides; die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben.