Eine Disziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr ausgesprochen werden; folglich kann auch eine durch einen nicht rechtskräftigen Entscheid angeordnete Disziplinarstrafe nicht bestehen bleiben, ungeachtet dessen, ob sie vorläufig vollstreckt wurde oder nicht. Anders zu entscheiden hiesse, die Weiterführung des Disziplinarverfahrens vom verfahrensleitenden Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung abhängig zu machen. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht verheerend.