Abs. 5 VG (vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungsentzug). Wie das Verwaltungsgericht damals ausgeführt hat, kann der vorläufige Gehaltsentzug als rein vorsorgliche Massnahme nur bis zum Erlass eines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen und ist bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens darüber zu entscheiden, ob das Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil sich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Eine Disziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr ausgesprochen werden;