Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen. Wenn dort, wo der Betroffene noch während des Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, das Verfahren weiterzuführen war, da noch Besoldungsansprüche zu bereinigen waren, müsse dies hier, wo der Entscheid durch die zuständige Behörde noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses getroffen und der Entscheid bereits teilweise vollstreckt wurde, umso mehr gelten. Im Entscheid SOG 1988 Nr. 37 ging es indes nicht um eine vorläufig vollstreckte Disziplinarmassnahme, sondern um eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach § 25