Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand, wiederherzustellen. Bei Gegenstandslosigkeit kommt es darauf an, ob lediglich das Beschwerdeverfahren oder auch der diesem zugrunde liegende Streitgegenstand wegfällt; in letzterem Fall besteht keine vollstreckbare Anordnung mehr. c) Der Beschwerdegegner beruft sich auf den Entscheid SOG 1988 Nr. 37: Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen.