Die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat immer vorläufigen Charakter. Aus einem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine materielle Beurteilung der Beschwerde. Anordnungen über den Suspensiveffekt einer Beschwerde fallen mit dem instanzabschliessenden Urteil dahin, und zwar grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung ergangen ist (Gygi, a.a.O., S. 245). Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand, wiederherzustellen.