Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: Die angeordnete Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb der Lohnklasse wurde für die Monate April bis Juli 2009 vollzogen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Instruktionsrichter habe diese auch nicht erteilt. Dies könne durch einen Abschreibungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden. Die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat immer vorläufigen Charakter.