Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen beschränkt ist. Ein solcher kassatorischer Entscheid würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass nach Aufhebung des Entscheides das Disziplinarverfahren einzustellen wäre, da der Beschwerdeführer nicht mehr der disziplinarischen Gewalt des Regierungsrats untersteht. b) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: