Das Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen beschränkt ist.