Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 84). Würde das Verwaltungsgericht die als Disziplinarmassnahme angeordnete Besoldungskürzung bestätigen, könnte sie, soweit die Zeit nach Ablauf der Amtsperiode 2005 – 2009 betreffend, gar nicht mehr vollstreckt werden. Auch ein vom Verwaltungsgericht als mildere Massnahme im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers ausgesprochener Verweis könnte nicht mehr ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG).