Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des Regierungsrates untersteht. Wie bei der zivilrechtlichen Appellation tritt aufgrund des Devolutiv-effekts der Beschwerde ein reformatorisches oder bestätigendes Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art.