Der Entscheid ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsanwendung mit umfassender Kognition und legt seinem Urteil den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides zugrunde. Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des Regierungsrates untersteht.