O., S. 41), führt nicht dazu, dass solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden können. Zudem signalisiert bereits die Einleitung des Verfahrens den übrigen, der Disziplinargewalt unterstehenden Personen und der Öffentlichkeit, dass die Disziplinarbehörde nicht bereit ist, mutmassliche Dienstpflichtverletzungen hinzunehmen. Besonders am vorliegenden Fall ist einzig, dass das Disziplinarverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurde. Der Entscheid ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel.