Vertrauen der Öffentlichkeit in den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung in Frage stellen. (…) Es ist anerkannt, dass sich der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung einem Disziplinarverfahren entziehen kann. Das Disziplinarverfahren wird auch dann eingestellt, wenn der Beamte aus anderen Gründen aus dem Dienst ausscheidet (z.B. Invalidität oder Nichtwiederwahl). Dass «generalpräventive Erwägungen nicht völlig ausgeschlossen» sind (so Hinterberger, a.a.O., S. 41), führt nicht dazu, dass solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden können.