Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt, wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass deren Rechtmässigkeit überprüft werde. Auf diese Weise könnte der Beamte durch Kündigung während anhängiger Beschwerdeverfahren zu Recht getroffene Disziplinarentscheide ohne weiteres umstossen und damit das