Dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos. Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt, wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass deren Rechtmässigkeit überprüft werde.