Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt des Regierungsrates unterstand. Das Disziplinarverfahren habe somit während des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die dafür zuständige Disziplinarbehörde abgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos.