Er ist, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. § 83 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229). Es stellt sich damit die Frage, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dessen Ausscheiden aus dem Amt gegenstandslos geworden ist. a) Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt des Regierungsrates unterstand.