Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG). Der angefochtene Disziplinarentscheid wurde noch vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Beamtenverhältnis gefällt. Er ist, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. § 83 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229).