O.; Bellwald, a.a.O.). Ein bloss ideelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Widerlegung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe oder an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme im Hinblick auf einen Verantwortlichkeitsprozess (dazu BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003) genügt dafür nicht. Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr in der Funktion eines vom Kantonsrat gewählten Beamten tätig. Er steht nicht mehr in einem Beamtenverhältnis, sondern ist Angestellter des Beschwerdegegners (§ 12 StPG). Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG).