SOG 1988 Nr. 37). Solche Ausnahmefälle liegen etwa vor, wenn das Verfahren noch anderen Zwecken, wie etwa dem Entzug der Wählbarkeit in ein öffentliches Amt dient, im Hinblick auf beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betreffenden Beamten abzuklären ist oder als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit Besoldungskürzung noch Besoldungsansprüche zu bereinigen sind (Imboden/ Rhinow, a.a.O.; Bellwald, a.a.