Diese erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Scheidet somit der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung aus der Verwaltung aus, so besteht kein öffentliches Interesse mehr an einer Disziplinierung, deren Ziel die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und des Ansehens der Verwaltung ist. Das Disziplinarverfahren wird deshalb mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos und ist nur in Ausnahmefällen weiterzuführen (Peter Bellwald: Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 126; Walter Hinterberger: Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.;