Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck. Es geht nicht um Wiedergutmachung oder Sühne des Beamten, wobei aber spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 54 B. I., S. 167; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. 1, Neuchâtel 1984, S. 512). Eine disziplinarische Verfolgung kann nur solange erfolgen, als sich der Beamte unter der Disziplinargewalt des Staates befindet. Diese erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses.