Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe (§ 28 Abs. 5 VG). II. Zweck des Disziplinarrechts, Dauer der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit erhalten. Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck.