Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen (§ 28 Abs. 3 VG). Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen (§ 28 Abs. 4 VG). Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.