Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VG). Sie kann Zeugen einvernehmen, wobei die Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 Abs. 2 VG). Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.