Die Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG). Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind.