75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Auf den Beschwerdeführer waren somit die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21) betreffend die disziplinarische Verantwortlichkeit anwendbar (§§ 22 – 30 VG). (…) Disziplinarbehörde über Beamte ist der Regierungsrat (§ 24 lit. b VG). Die Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG).