SOG 2010 Nr. 16 §§ 22 bis 30 VG. Disziplinarverfahren. Die disziplinarische Verantwortlichkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Aus den Erwägungen: I. Zum Disziplinarverfahren im Allgemeinen Nach § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) richten sich die Verantwortlichkeit und Haftung von Beamtinnen und Beamten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Beamte und Beamtinnen sind die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen (§ 11 StPG). Beamte werden vom Kantonsrat jeweils auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt (Art. 75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]).