{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-122_2010-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47a5690ec78b5fc86e0440f76f457302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "fbd2b86f89132610a9e9d9df48c038f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122\nRegeste:\nDisziplinarverfahren\n\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt werden. Er sei von seiner Struktur und der kompliziert aufgebauten Begründung her nur schwer verständlich und die Würdigung der Beweise und der daraus abgeleiteten Entscheidgründe erschlössen sich nur schwer, wodurch es ihm praktisch verunmöglicht werde, der Rügepflicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachzukommen. Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden beurteilt werden müssen. Die Beurteilung im gleichen Disziplinarentscheid verstosse formal gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz und verletze seine Persönlichkeitsrechte unheilbar.\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der 40-seitige Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie die DUK ihr Verhalten bewertet. Dass die beiden Disziplinarfälle – Beamter X. und der Beschwerdeführer – in einem Bericht behandelt wurden, war von der Sache her geboten, gründen die erhobenen Vorwürfe doch im selben Sachverhalt. Es besteht auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Beschuldigten, der in einem Strafverfahren zusammen mit anderen Beschuldigten beurteilt wird.\nc) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur Kenntnisnahme zugestellt habe.\nDie DUK hatte beiden Beschuldigten eine letzte Frist zur abschliessenden Stellungnahme bis zum 12. März 2008 eingeräumt, von der beide auch Gebrauch machten. Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den Vorhaltungen Stellung genommen hatten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verlangt, eine weitere Stellungnahme des Anwalts von X. zur Anhörung vom 25. November 2008 müsse ihm zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern. In dieser Situation hätte die DUK nur dann nochmals einen Schriftenwechsel anordnen müssen, wenn eine oder beide Stellungnahmen wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen. Die im Bericht wiedergegebene Aussage war jedoch nicht neu, hatte X. bereits in der Anhörung vom 4. Februar 2008 entsprechend ausgesagt und hatte der Beschwerdeführer selbst dies auch gar nicht behauptet. Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen. Dieser Mangel wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, konnte der Beschwerdeführer doch die Akten vollständig einsehen, dazu Stellung nehmen und hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2010 (VWBES.2009.122)"}