{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-122_2010-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47a5690ec78b5fc86e0440f76f457302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "fbd2b86f89132610a9e9d9df48c038f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122\nRegeste:\nDisziplinarverfahren\n\n\nb) Ein Rechtsschutzinteresse besteht indes noch bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Beschuldigten nur im Falle einer Bestrafung Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 29 Abs. 2 VG). Mit dem Wegfall der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung von Kosten des Disziplinarverfahrens. Zu beurteilen sind lediglich noch die Fragen, ob der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Parteikosten im Disziplinarverfahren beanspruchen kann und wer die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.\nc) Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten (§ 77 VRG i.V.m. § 103 ZPO-SO). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen aufzuerlegen, die nach der Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und entschädigungspflichtig, der das Verfahren veranlasst hat (SOG 1997 Nr. 34; SOG 1990 Nr. 16; Hans-Ulrich Walder: Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488).\nDie Gegenstandslosigkeit wurde vorliegend durch den Ablauf der Amtsperiode 2005/09 herbeigeführt. Dabei handelt es sich um einen objektiven Umstand, der keiner Partei anzulasten ist. Die Kosten sind demnach in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen. Dabei begnügt sich das Gericht in der Regel mit einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005; BGE 1P.522/2006 vom 21. Mai 2007; BGE 118 Ia 488). Vorliegend rechtfertigt sich aus folgenden Gründen eine etwas ausführlichere Darstellung der Prozessaussichten: Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend.\nIV. Rügen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor der Disziplinaruntersuchungskommission und vor dem Regierungsrat\na) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum Bestandteil seiner Erwägungen erklärt. Der Beschwerdeführer hält dafür, damit habe der Regierungsrat § 29 Abs. 1 VG verletzt. Er sei seiner Entscheidungspflicht als Disziplinarbehörde nur ungenügend nachgekommen und habe sein Entscheidungs- und Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Disziplinarbehörde habe den Entscheid zu fällen und zu begründen; ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission genüge nicht. Diese schwerwiegende Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften müsse ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.\nNach § 29 Abs. 1 VG hat der Entscheid der Disziplinarbehörde den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel zu enthalten. Bezüglich Sachverhalt und Entscheidgründe verweist der angefochtene Entscheid integral auf den Bericht der DUK. Das ist zulässig: Die Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt. Schliesst sie sich den Feststellungen und Begründungen der Kommission an, kann sie, statt in ihrem Entscheid den Bericht abzuschreiben, auf diesen verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids aus einem separaten Schreiben oder aus dem Verweis auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde hervorgehen. Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, schliesst es nicht aus, dass eine Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid durch blossen Verweis auf die Motive einer anderen Behörde oder der Vorinstanz begründet, sofern diese ihrerseits eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügende Begründung enthält und keine wesentlichen neuen Einwände oder Gesichtspunkte zu beurteilen sind (BGE 1C_386/2007 und 1C_388/ 2007 vom 15. April 2008; ZBl 106/2005, 261; BGE 123 I 31). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer vor Abschluss der Untersuchung äussern. Seine Stellungnahmen sind im Bericht zusammengefasst und wurden von der DUK gewürdigt. Der Begründungspflicht ist dadurch Genüge getan.\nDie vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide betreffen nicht vergleichbare Konstellationen: Im einen Fall enthielt die angefochtene Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180)."}