{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-122_2010-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47a5690ec78b5fc86e0440f76f457302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "fbd2b86f89132610a9e9d9df48c038f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122\nRegeste:\nDisziplinarverfahren\n\n\nDie Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat immer vorläufigen Charakter. Aus einem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine materielle Beurteilung der Beschwerde. Anordnungen über den Suspensiveffekt einer Beschwerde fallen mit dem instanzabschliessenden Urteil dahin, und zwar grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung ergangen ist (Gygi, a.a.O., S. 245). Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand, wiederherzustellen. Bei Gegenstandslosigkeit kommt es darauf an, ob lediglich das Beschwerdeverfahren oder auch der diesem zugrunde liegende Streitgegenstand wegfällt; in letzterem Fall besteht keine vollstreckbare Anordnung mehr.\nc) Der Beschwerdegegner beruft sich auf den Entscheid SOG 1988 Nr. 37: Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen. Wenn dort, wo der Betroffene noch während des Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, das Verfahren weiterzuführen war, da noch Besoldungsansprüche zu bereinigen waren, müsse dies hier, wo der Entscheid durch die zuständige Behörde noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses getroffen und der Entscheid bereits teilweise vollstreckt wurde, umso mehr gelten.\nIm Entscheid SOG 1988 Nr. 37 ging es indes nicht um eine\nvorläufig vollstreckte Disziplinarmassnahme, sondern um eine für die Dauer des\nVerfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach § 25\nAbs. 5 VG (vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungsentzug). Wie das Verwaltungsgericht\ndamals ausgeführt hat, kann der vorläufige Gehaltsentzug als rein vorsorgliche\nMassnahme nur bis zum Erlass\neines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen\nund ist bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens darüber zu entscheiden, ob\ndas Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil\nsich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Eine\nDisziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht\nmehr ausgesprochen werden; folglich kann auch eine durch einen nicht rechtskräftigen\nEntscheid angeordnete Disziplinarstrafe nicht bestehen bleiben, ungeachtet\ndessen, ob sie vorläufig vollstreckt wurde oder nicht. Anders zu entscheiden\nhiesse, die Weiterführung des Disziplinarverfahrens vom verfahrensleitenden\nEntscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden\nWirkung abhängig zu machen.\nd) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht verheerend. Es stehe ihm deshalb nicht bloss ein ideelles, sondern ein konkretes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu.\nMit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfallen die direkten Auswirkungen des angefochtenen Disziplinarentscheides; die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei widerrechtlich in seiner Persönlichkeit oder seinem Vermögen geschädigt worden, kann darüber nicht im Disziplinarverfahren befunden werden; dazu müsste er ein gesondertes Verfahren anstrengen. Da das Disziplinarverfahren nicht durch einen rechtskräftigen Sachentscheid abgeschlossen wurde, kann er in diesem neuen Verfahren auch alle ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Dienstpflichtverletzungen überprüfen lassen (vgl. BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003).\nIm vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe für eine Weiterführung des Verfahrens ersichtlich: Für die jetzige Funktion des Beschwerdeführers ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung; eine Einstellung des Verfahrens gereicht ihm also nicht zum Nachteil.\ne) Als Ergebnis ist festzuhalten: Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers endete mit seinem Ausscheiden aus dem Amt Ende Juli 2009. Damit wurde das gegen ihn eingeleitete, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gegenstandslos. Ein Ausnahmetatbestand, der die Weiterführung des Verfahrens gebieten würde, liegt nicht vor.\nIII. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes Rechtsschutzinteresse\na) Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfällt die Grundlage für die vorläufige Vollstreckung der vom Regierungsrat angeordneten Disziplinarmassnahme, mit der Folge, dass der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer das zurückbehaltene Gehalt (samt Verzugszinsen) nachzuzahlen ist. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr.\nFällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf das anhängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Dadurch wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, a.a.O., S. 326; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 zu Art. 39; Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63). Somit ist das Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die angeordnete Disziplinarmassnahme richtet, abzuschreiben."}