{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-122_2010-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47a5690ec78b5fc86e0440f76f457302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "fbd2b86f89132610a9e9d9df48c038f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122\nRegeste:\nDisziplinarverfahren\n\n\nDer Beschwerdeführer ist heute nicht mehr in der Funktion eines vom Kantonsrat gewählten Beamten tätig. Er steht nicht mehr in einem Beamtenverhältnis, sondern ist Angestellter des Beschwerdegegners (§ 12 StPG). Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG). Der angefochtene Disziplinarentscheid wurde noch vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Beamtenverhältnis gefällt. Er ist, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. § 83 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229). Es stellt sich damit die Frage, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dessen Ausscheiden aus dem Amt gegenstandslos geworden ist.\na) Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt des Regierungsrates unterstand. Das Disziplinarverfahren habe somit während des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die dafür zuständige Disziplinarbehörde abgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos. Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt, wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass deren Rechtmässigkeit überprüft werde. Auf diese Weise könnte der Beamte durch Kündigung während anhängiger Beschwerdeverfahren zu Recht getroffene Disziplinarentscheide ohne weiteres umstossen und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung in Frage stellen. (…) Es ist anerkannt, dass sich der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung einem Disziplinarverfahren entziehen kann. Das Disziplinarverfahren wird auch dann eingestellt, wenn der Beamte aus anderen Gründen aus dem Dienst ausscheidet (z.B. Invalidität oder Nichtwiederwahl). Dass «generalpräventive Erwägungen nicht völlig ausgeschlossen» sind (so Hinterberger, a.a.O., S. 41), führt nicht dazu, dass solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden können. Zudem signalisiert bereits die Einleitung des Verfahrens den übrigen, der Disziplinargewalt unterstehenden Personen und der Öffentlichkeit, dass die Disziplinarbehörde nicht bereit ist, mutmassliche Dienstpflichtverletzungen hinzunehmen.\nBesonders am vorliegenden Fall ist einzig, dass das Disziplinarverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurde. Der Entscheid ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsanwendung mit umfassender Kognition und legt seinem Urteil den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides zugrunde. Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des Regierungsrates untersteht.\nWie bei der zivilrechtlichen Appellation tritt aufgrund des Devolutiv-effekts der Beschwerde ein reformatorisches oder bestätigendes Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 84). Würde das Verwaltungsgericht die als Disziplinarmassnahme angeordnete Besoldungskürzung bestätigen, könnte sie, soweit die Zeit nach Ablauf der Amtsperiode 2005 – 2009 betreffend, gar nicht mehr vollstreckt werden. Auch ein vom Verwaltungsgericht als mildere Massnahme im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers ausgesprochener Verweis könnte nicht mehr ausgesprochen werden.\nDas Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen beschränkt ist. Ein solcher kassatorischer Entscheid würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass nach Aufhebung des Entscheides das Disziplinarverfahren einzustellen wäre, da der Beschwerdeführer nicht mehr der disziplinarischen Gewalt des Regierungsrats untersteht.\nb) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: Die angeordnete Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb der Lohnklasse wurde für die Monate April bis Juli 2009 vollzogen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Instruktionsrichter habe diese auch nicht erteilt. Dies könne durch einen Abschreibungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden."}