{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-122_2010-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47a5690ec78b5fc86e0440f76f457302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "fbd2b86f89132610a9e9d9df48c038f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122\nRegeste:\nDisziplinarverfahren\n\nSOG 2010 Nr. 16\n§§ 22 bis 30 VG. Disziplinarverfahren. Die disziplinarische Verantwortlichkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.\nAus den Erwägungen:\nI. Zum Disziplinarverfahren im Allgemeinen\nNach § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) richten sich die Verantwortlichkeit und Haftung von Beamtinnen und Beamten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Beamte und Beamtinnen sind die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen (§ 11 StPG). Beamte werden vom Kantonsrat jeweils auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt (Art. 75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Auf den Beschwerdeführer waren somit die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21) betreffend die disziplinarische Verantwortlichkeit anwendbar (§§ 22 – 30 VG). (…) Disziplinarbehörde über Beamte ist der Regierungsrat (§ 24 lit. b VG).\nDie Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG).\nGegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die\nAmtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer\nwirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der\nAnzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist\nverpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit\ngleicher Sorgfalt zu ermitteln\n(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VG). Sie kann Zeugen einvernehmen, wobei die Strafprozessordnung\n(StPO-SO, BGS 321.1) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 Abs. 2 VG).\nDem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist zulässig (§ 27 VG). Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen (§ 28 Abs. 3 VG). Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen (§ 28 Abs. 4 VG). Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe (§ 28 Abs. 5 VG).\nII. Zweck des Disziplinarrechts, Dauer der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit\nDas Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit erhalten. Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck. Es geht nicht um Wiedergutmachung oder Sühne des Beamten, wobei aber spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 54 B. I., S. 167; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. 1, Neuchâtel 1984, S. 512).\nEine disziplinarische Verfolgung kann nur solange erfolgen, als sich der Beamte unter der Disziplinargewalt des Staates befindet. Diese erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Scheidet somit der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung aus der Verwaltung aus, so besteht kein öffentliches Interesse mehr an einer Disziplinierung, deren Ziel die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und des Ansehens der Verwaltung ist. Das Disziplinarverfahren wird deshalb mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos und ist nur in Ausnahmefällen weiterzuführen (Peter Bellwald: Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 126; Walter Hinterberger: Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.; Max Imboden/René A. Rhinow: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Band I, Nr. 54 B. IV.d, S. 318; SOG 1988 Nr. 37). Solche Ausnahmefälle liegen etwa vor, wenn das Verfahren noch anderen Zwecken, wie etwa dem Entzug der Wählbarkeit in ein öffentliches Amt dient, im Hinblick auf beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betreffenden Beamten abzuklären ist oder als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit Besoldungskürzung noch Besoldungsansprüche zu bereinigen sind (Imboden/ Rhinow, a.a.O.; Bellwald, a.a.O.). Ein bloss ideelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Widerlegung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe oder an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme im Hinblick auf einen Verantwortlichkeitsprozess (dazu BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003) genügt dafür nicht."}