Damit fehlt für die Auferlegung einer Duldungspflicht bereits das öffentliche Interesse. Zudem steht die Auferlegung einer Duldungspflicht und der damit einhergehenden erheblichen Einschränkung in das Eigentum der Beschwerdeführer in keinem Verhältnis zur Möglichkeit der Ein- und Ausfahrt von oder nach Norden der Beschwerdegegner. Das private Wegrecht kann ohne Auferlegung einer Duldungspflicht und der Wegverfügung der Rabatten ausgeübt werden. Für die Verkehrssicherheit sind eine Duldungspflicht und die Wegverfügung der Rabatten nicht notwendig. Das BJD und die BK haben damit die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer zu Unrecht eingeschränkt.