BGE 121 I 65). Wie bereits festgestellt wurde, ist das private Wegrecht keine genügende Erschliessungsstrasse im Sinne des öffentlichen Rechts. Die Durchfahrt steht somit nicht im öffentlichen, sondern nur im privaten Interesse der Anwohner. Natürlich ist die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse ein öffentliches Interesse. Diese kann jedoch auch z.B. mittels Einbiegeverbot von Norden in den privaten Weg erreicht werden. Auch die Ausfahrt nach Norden liegt nicht im öffentlichen Interesse. Den Wegrechtsbegünstigten ist zumutbar, den privaten Weg von Süden ein- und nach Süden auszufahren. Damit fehlt für die Auferlegung einer Duldungspflicht bereits das öffentliche Interesse.