Die Duldungspflicht gemäss § 104 Abs. 2 PBG darf einem Grundeigentümer jedoch nur auferlegt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse und die Eigentumsbelastung verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit ist verletzt, wenn Land für die Erschliessungsanlagen nicht mit planerischen Mitteln sichergestellt wird, obwohl dies möglich wäre. Das Recht zur Mitbenützung der Erschliessungsanlagen kann deshalb auf dem Verfügungswege nur durchgesetzt werden, wenn keine öffentlich-rechtliche Lösung der Erschliessung gefunden werden kann. Die für die Erschliessung notwendigen Anlagen sind wenn möglich im Nutzungsplanverfahren zu planen und auszuscheiden (SOG 1997 Nr. 22; BGE 121 I 65).