§ 104 Abs. 2 PBG regelt unter dem Randtitel «Mitbenutzung und Duldung» die öffentlich-rechtliche Pflicht der Grundeigentümer zur Kooperation bei der privaten Erschliessung von Bauparzellen. Damit verankert § 104 Abs. 2 PBG den öffentlichen Notweg, also die Pflicht der Grundeigentümer, die einem Dritten dienende und von diesem zu erstellende private Erschliessungsanlage auf ihren Grundstücken zu dulden. Für die Auferlegung von Duldungspflichten bei zu erstellenden Erschliessungsanlagen oder auch zu sichernden Erschliessungsanlagen ist somit eine gesetzliche Grundlage im PBG verankert. Die Duldungspflicht gemäss § 104 Abs. 2