Es ist zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Grund zur Beseitigung der Rabatten besteht. Die Wegverfügung der erstellten Rabatten stellt eine Einschränkung in das Grundrecht der Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer dar. Einschränkungen in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV möglich. Sie bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. § 104 Abs. 2 PBG regelt unter dem Randtitel «Mitbenutzung und Duldung» die öffentlich-rechtliche Pflicht der Grundeigentümer zur Kooperation bei der privaten Erschliessung von Bauparzellen.