Der Vergleich zwischen der freizuhaltenden Wegrechtsfläche und dem Plan des Vorplatzes zeigt, dass die Rabatten entlang des Wegrechts verlaufen. Damit verstossen die von den Beschwerdeführern auf dem Vorplatz erstellten Rabatten nicht gegen das vorfrageweise festgestellte, private Wegrecht. Dass die Rabatten nicht gemäss Plan erstellt wurden, wurde nicht vorgebracht. Die Rabatten wurden somit nicht rechtswidrig erstellt. Eine Beseitigung gestützt auf § 151 PBG ist somit nicht möglich. b) Es ist zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Grund zur Beseitigung der Rabatten besteht.