Um die Einfahrt von Norden in den Privatweg so verkehrssicher als möglich zu gestalten, verfügte die BK die Rabatten auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer weg. Das BJD auferlegte den Beschwerdeführern als Grundeigentümer zur Sicherstellung der freizuhaltenden Wendekreisfläche sogar eine Duldungspflicht im Sinne von § 104 PBG. Es ist unbestritten, dass die Fläche der Wegrechtsdienstbarkeit für die Durchfahrt frei zu halten ist. Der Vergleich zwischen der freizuhaltenden Wegrechtsfläche und dem Plan des Vorplatzes zeigt, dass die Rabatten entlang des Wegrechts verlaufen.