Es liegen keine Gründe vor, vorliegend von dieser Feststellung abzuweichen. Für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie Krankenwagen oder Feuerwehr ist eine Durchfahrt nicht möglich. Es ist somit festzuhalten, dass das private Wegrecht keine privatrechtlich gesicherte Zufahrt und damit keine genügende Erschliessungsstrasse ist. (...) 6. Auch wenn das private Wegrecht keine genügende Erschliessungsstrasse ist, darf diese zur privaten Durchfahrt genutzt werden, wenn dies die Verkehrssicherheit gestattet. (...) 7.a) Um die Einfahrt von Norden in den Privatweg so verkehrssicher als möglich zu gestalten, verfügte die BK die Rabatten auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer weg.