(...) 5. Eine hinreichende Zufahrt hat sich nach «den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten (...), die sie erschliessen soll». Das heisst, «sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste wie Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr) gewährleisten» (vgl. Vera Marantelli-Sonanini: Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 46 f.). Kein Kriterium der hinreichenden Zufahrt ist die öffentliche Erschliessung. Eine hinreichende Zufahrt kann auch von Privaten erstellt werden. Dabei sind gemäss §§ 103 ff. PBG die Weisungen der Baubehörden einzuhalten (vgl. SOG 2000 Nr. 19).