Im Grundbuch wird für den Verlauf auf den integrierenden Plan verwiesen und nicht auf eine vor Ort angebrachte Linie. Vorbehältlich einer anderweitigen Schlussfolgerung durch den Zivilrichter ist vorliegend davon auszugehen, dass das private Wegrecht dem integrierten Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit gemäss Plan zum Grundbuchbeleg entspricht und nicht der weissen Markierung. (...) 5. Eine hinreichende Zufahrt hat sich nach «den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten (...), die sie erschliessen soll».