Daraus folgt, dass im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten keine dinglichen Wirkungen entfalten. Dies gilt selbstverständlich auch für jede Änderung einer Dienstbarkeit. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die Wegrechtsfläche auf dem Vorplatz von GB Nr. Z breiter vereinbart wurde, als auf dem integrierten Plan eingezeichnet. Dies habe man anlässlich der Neu-vermessung 1984 vorgenommen und den Wegrechtsverlauf mit einer weissen Linie markiert. Im Grundbuch wird für den Verlauf auf den integrierenden Plan verwiesen und nicht auf eine vor Ort angebrachte Linie.