971 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verlangt die Eintragung im Grundbuch als Voraussetzung für den Bestand eines dinglichen Rechts. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht allgemein, sondern nur soweit für die Begründung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist. Dienstbarkeiten, wie die vorliegend zu beurteilende Wegrechtsdienstbarkeit, sind zur Gültigkeit im Grundbuch einzutragen. Gemäss Art. 937 Abs. 1 ZGB gilt die Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte für den jeweils Eingetragenen begründet sind und gelten. Daraus folgt, dass im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten keine dinglichen Wirkungen entfalten.